Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

BImSchV 39

§ 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.

§ 14 § 16